Masern Nachweispflicht und Datenschutz

Masernschutz & Datenschutz: Dürfen Schulen Kontraindikations-Atteste ans Gesundheitsamt weiterleiten?
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Gesundheitsamt fordert Schule / Einrichtungsleitung auf, alle Atteste vorzulegen oder alle nicht geimpften Kinder zu melden und droht Schule / Einrichtungsleitung vielleicht sogar mit Bußgeld bei Nichtmeldung.
In diesem Video erkläre ich einfach (aber juristisch sauber), was Schulen nach § 20 Abs. 9 IfSG melden dürfen – und warum die Weitergabe von Kontraindikations-Attesten an das Gesundheitsamt datenschutzrechtlich regelmäßig unzulässig ist.
Ausgangspunkt sind Beschwerden, die der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) behandelt hat – u. a. gegen
• Abfragen der Gesundheitsämter mit dem Ziel, dass Schulen vorgelegte Atteste weiterleiten, und
• die Weitergabe ärztlicher Atteste von Schulen an Gesundheitsämter im Zusammenhang mit Masernschutzimpfungen. 
📌 Kernaussagen (BayLfD):
1. „Benachrichtigen“ ≠ „Attest übermitteln“
§ 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG verpflichtet die Schule "nur" bei fehlendem Nachweis oder bei Zweifeln, das Gesundheitsamt „darüber“ zu benachrichtigen – nicht, das Attest zu schicken. 
2. Zweifel müssen konkret begründet sein
Der BayLfD stellt klar, dass Zweifel auf konkreten Gründen beruhen müssen; eine bloße, unsubstantiiere „Zweifel“-Behauptung reicht nicht. 
3. Grundsätzlich keine Attest-Weiterleitung – auch bei Zweifeln
Nach der gesetzgeberischen Entscheidung sei es „grundsätzlich nicht zulässig, das Attest an das Gesundheitsamt zu übermitteln“ (BayLfD). 
🧾 Fundstelle:
BayLfD, 33. Tätigkeitsbericht 2023, Kap. 8.2 „Masernschutz – Atteste über Kontraindikationen“ (online). https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb33/k8.html#8.2
⏱️ Kapitel (Beispiel – bitte Zeiten an dein Video anpassen):
00:00 Worum es geht
01:10 Was § 20 Abs. 9 IfSG wirklich verlangt („darüber benachrichtigen“)
02:40 Wann Zweifel „konkret“ sind (Praxisbeispiele)
04:10 Warum Atteste nicht ans Amt weitergeleitet werden dürfen
05:30 Was Betroffene / Schulen jetzt praktisch tun können
✅ Praxis-Tipp:
Wenn Amt „vorsorglich“ das Attest anfordert/weiterleiten will: Nach der konkreten Rechtsgrundlage fragen / Datenschutzbeauftragten informieren und absichern !
📩 Wenn du willst:
Kommentiere, like, leite das Video weiter und abonniere gerne den Kanal!
⚖️ Hinweis:
Dieses Video dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Fall ist anders. Wenn ihr konkrete rechtliche Hilfe braucht, holt euch bitte eine individuelle anwaltliche Beratung.
Ellen Rohring
Rechtsanwältin | Fachanwältin für Steuerrecht
Gut Warthe – Salzkottener Str. 56 – 33106 Paderborn
www.kanzlei-rohring.de
[email protected]
Tel.: 05251 / 1859854

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Gesundheitsamt fordert Schule / Einrichtungsleitung auf, alle Atteste vorzulegen oder alle nicht geimpften Kinder zu melden und droht Schule / Einrichtungsleitung vielleicht sogar mit Bußgeld bei Nichtmeldung.
In diesem Video erkläre ich einfach (aber juristisch sauber), was Schulen nach § 20 Abs. 9 IfSG melden dürfen – und warum die Weitergabe von Kontraindikations-Attesten an das Gesundheitsamt datenschutzrechtlich regelmäßig unzulässig ist.
Ausgangspunkt sind Beschwerden, die der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) behandelt hat – u. a. gegen
• Abfragen der Gesundheitsämter mit dem Ziel, dass Schulen vorgelegte Atteste weiterleiten, und
• die Weitergabe ärztlicher Atteste von Schulen an Gesundheitsämter im Zusammenhang mit Masernschutzimpfungen. 
📌 Kernaussagen (BayLfD):
1. „Benachrichtigen“ ≠ „Attest übermitteln“
§ 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG verpflichtet die Schule "nur" bei fehlendem Nachweis oder bei Zweifeln, das Gesundheitsamt „darüber“ zu benachrichtigen – nicht, das Attest zu schicken. 
2. Zweifel müssen konkret begründet sein
Der BayLfD stellt klar, dass Zweifel auf konkreten Gründen beruhen müssen; eine bloße, unsubstantiiere „Zweifel“-Behauptung reicht nicht. 
3. Grundsätzlich keine Attest-Weiterleitung – auch bei Zweifeln
Nach der gesetzgeberischen Entscheidung sei es „grundsätzlich nicht zulässig, das Attest an das Gesundheitsamt zu übermitteln“ (BayLfD). 
🧾 Fundstelle:
BayLfD, 33. Tätigkeitsbericht 2023, Kap. 8.2 „Masernschutz – Atteste über Kontraindikationen“ (online). https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb33/k8.html#8.2
⏱️ Kapitel (Beispiel – bitte Zeiten an dein Video anpassen):
00:00 Worum es geht
01:10 Was § 20 Abs. 9 IfSG wirklich verlangt („darüber benachrichtigen“)
02:40 Wann Zweifel „konkret“ sind (Praxisbeispiele)
04:10 Warum Atteste nicht ans Amt weitergeleitet werden dürfen
05:30 Was Betroffene / Schulen jetzt praktisch tun können
✅ Praxis-Tipp:
Wenn Amt „vorsorglich“ das Attest anfordert/weiterleiten will: Nach der konkreten Rechtsgrundlage fragen / Datenschutzbeauftragten informieren und absichern !
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⚖️ Hinweis:
Dieses Video dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Fall ist anders. Wenn ihr konkrete rechtliche Hilfe braucht, holt euch bitte eine individuelle anwaltliche Beratung.
Ellen Rohring
Rechtsanwältin | Fachanwältin für Steuerrecht
Gut Warthe – Salzkottener Str. 56 – 33106 Paderborn
www.kanzlei-rohring.de
[email protected]
Tel.: 05251 / 1859854
























