Ein AfD-Verbot wäre laut dem neuen, über 1000-seitigen Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) wahrscheinlich erfolgreich. Doch die juristische Begründung hat selbst uns überrascht!
Während in der Vergangenheit meist über Verletzungen der Menschenwürde (Art. 1 GG) diskutiert wurde, rückt dieses Gutachten den Verstoß gegen das Demokratieprinzip in den Fokus. Wenn Spitzenfunktionäre einer Partei ankündigen, nach einer Machtübernahme politische Gegner willkürlich und ohne Rechtsgrund im Gefängnis einzusperren, verlässt das den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO).
Gleichzeitig arbeitet das Gutachten mit strengen Negativbefunden: So lässt sich beispielsweise das bekannte „Sellner-Konzept“ der Partei rechtlich nicht sauber als Gesamtkonzept zurechnen. Warum das so ist und weshalb das Gutachten dennoch extrem solide ist, erfahrt ihr im Video.
Kapitel:
00:00 - Das Gutachten ist da: Wäre ein AfD-Verbot erfolgreich?
02:04 - Die große Überraschung: Fokus auf das Demokratieprinzip
04:40 - Willkürliche Strafverfolgung als politisches Versprechen
08:14 - Der Negativbefund: Warum Sellners Konzept nicht ausreicht
11:26 - Wie lange dauert ein Verbotsverfahren und was kann sich ändern?
12:48 - Die Exit-Option: Wie sich eine Partei glaubhaft distanzieren müsste
16:34 - Fazit: Ein gesunder Erkenntnisprozess für die Demokratie?
Diskutiert mit: Ist das Gutachten die finale Steilvorlage für die Politik, um den Antrag in Karlsruhe einzureichen?
Vergesst nicht, das Video zu teilen, zu liken und den Kanal zu abonnieren! 🌟
Ein AfD-Verbot wäre laut dem neuen, über 1000-seitigen Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) wahrscheinlich erfolgreich. Doch die juristische Begründung hat selbst uns überrascht!
Während in der Vergangenheit meist über Verletzungen der Menschenwürde (Art. 1 GG) diskutiert wurde, rückt dieses Gutachten den Verstoß gegen das Demokratieprinzip in den Fokus. Wenn Spitzenfunktionäre einer Partei ankündigen, nach einer Machtübernahme politische Gegner willkürlich und ohne Rechtsgrund im Gefängnis einzusperren, verlässt das den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO).
Gleichzeitig arbeitet das Gutachten mit strengen Negativbefunden: So lässt sich beispielsweise das bekannte „Sellner-Konzept“ der Partei rechtlich nicht sauber als Gesamtkonzept zurechnen. Warum das so ist und weshalb das Gutachten dennoch extrem solide ist, erfahrt ihr im Video.
Kapitel:
00:00 - Das Gutachten ist da: Wäre ein AfD-Verbot erfolgreich?
02:04 - Die große Überraschung: Fokus auf das Demokratieprinzip
04:40 - Willkürliche Strafverfolgung als politisches Versprechen
08:14 - Der Negativbefund: Warum Sellners Konzept nicht ausreicht
11:26 - Wie lange dauert ein Verbotsverfahren und was kann sich ändern?
12:48 - Die Exit-Option: Wie sich eine Partei glaubhaft distanzieren müsste
16:34 - Fazit: Ein gesunder Erkenntnisprozess für die Demokratie?
Diskutiert mit: Ist das Gutachten die finale Steilvorlage für die Politik, um den Antrag in Karlsruhe einzureichen?
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Wenn du deinem Anwalt ein KI-Ergebnis hinlegst und sagst „Kannst du da mal eben drüberschauen, ob das in die richtige Richtung geht?" – dann bekommst du meist eine von drei Antworten. Und alle drei sind falsch.
Die erste: „Damit kann ich nichts anfangen. Wenn ich das prüfen soll, fange ich von vorne an – das kostet richtig Geld." Verständlich – der Anwalt ist frustriert, gerade von einer Maschine ersetzt worden zu sein, und soll nun den Teil übernehmen, für den er haftet, am besten umsonst. Denn „mal eben draufschauen" löst ein altes Missverständnis aus: Du willst bescheiden sein und deinen Auftrag kleinreden. Beim Anwalt kommt an, seine Arbeit werde geringgeschätzt. Dabei steckt in deinem „nur kurz" das Gegenteil – großer Respekt: Du vermutest, er erkenne beim Überfliegen etwas, das du selbst nicht siehst. Aber genau hier liegt der Irrtum: Wir Anwälte sind darauf trainiert, den ersten Eindruck nicht mitzuteilen – weil wir dafür haften und weil er häufig falsch ist.
Die zweite: Der Anwalt schaut drauf und sagt „Klingt alles schlüssig." Auch falsch. Denn du wolltest wissen, ob etwas übersehen wurde, das am Ende den Ausschlag gibt. Und das sieht man dem Ergebnis nicht an – vor allem nicht, welche Eingabe dahinterstand: wie der Prompt lautete und welche Dialoge vorausgingen.
Die dritte ist besser, aber auch falsch: „Mach ich, aber ich fange von vorne an, und das kostet." Die Erwartung wird immerhin korrigiert – doch man verschenkt das Vertrauen und die Vorarbeit, die wirklich hilft. Wir sollten froh sein, wenn ein Mandant seinen Fall schon strukturiert und neben der KI eine zweite Quelle hinzuziehen will. Was ist also die richtige Antwort?
Wir haben monatelang Laien-KI-Ergebnisse analysiert. Es gibt zwei Wege – welcher richtig ist, hängt vom Fall ab, oder davon, wie du ihn siehst.
Das Draufschauen ohne vollständige Prüfung kann das ehrliche, praktische Angebot sein – dann, wenn dein Fall ein Standardfall ist und du nicht die volle anwaltliche Prüfung mit ihrer Haftung brauchst, sondern eine begrenzte Schlüssigkeitsprüfung. Die liefert dir in einer Viertelstunde drei Dinge: Erstens, ob die Antwort eine Gefälligkeit ist, die das Modell nur gab, weil es dir gefallen wollte. Zweitens, ob sie oberflächlich ist, weil ein schwaches, sparsam eingestelltes Modell benutzt wurde – dann bringt dich schon eine bessere KI weiter. Drittens die typischen Gegenargumente, die kommen werden, samt den Tatsachen, die das Ergebnis stillschweigend unterstellt hat und die du später beweisen musst.
Das lässt sich mit Erfahrung und KI schnell herausarbeiten, ohne den Sachverhalt neu zu erforschen. Du siehst, wo du stehst und wie viel das KI-Gutachten wert ist. Gehst du danach den zweiten Weg – die echte Prüfung der Rechtslage –, fängt niemand von vorne an. Wir setzen auf der Vorarbeit auf.
Es wird Zeit, dass wir Anwälte uns eingestehen: Falllösung mit KI ist einfacher geworden. Und diesen Vorteil müssen wir an euch weitergeben.
Dafür muss man verstehen, wie KI-Ergebnisse entstehen. Halluzinationen sind dabei das kleinste Problem. Dass die Lösung am Ende abweicht, liegt an zwei Dingen.
Das Erste ist der Sachverhalt. Die KI ist zu über 90 Prozent zuverlässig – bezogen auf das, was du eingibst. Bestand deine Frage aus einem Satz, unterstellt sie die typische Konstellation. Wo ein Anwalt lästigerweise zehn Fragen stellt, rät die Maschine. „Darf mein Vermieter die Miete um 35 Prozent erhöhen, obwohl er das letztes Jahr schon getan hat?" – darauf bekommst du eine schlüssige Antwort. Nur keine allgemeingültige.
Das Zweite übersehen die meisten: den Lösungsraum. Die KI schreibt seitenweise und merkt nicht, dass sie schon am Anfang falsch abgebogen ist. Sie geht vom Normalfall aus, bei dem die Lösung in 80 Prozent passt – und übersieht die abweichende Konstellation. Oder dass sich dasselbe Ziel mit anderen Mitteln besser erreichen lässt. Sie neigt zu starken Rechtsbehelfen und übersieht, dass manchmal die freundliche Verhandlung der klügere Schritt ist.
Die KI folgt dem wahrscheinlichsten Weg. Anders als ein Routenplaner rechnet sie nicht alle denkbaren Wege durch – schon gar nicht die selten befahrenen. Sie biegt dorthin ab, wo die meisten fahren. Das ist oft richtig. Aber es führt uns allen anderen hinterher – direkt in den Stau. Sie legt sich früh fest, was das Ergebnis ist, und formuliert es dann nur noch aus. Neuere Modelle, die vorher „nachdenken", wählen immerhin zwischen Wegen – aber auch ihre Kreativität ist begrenzt.
Der Weg über die Hauptstraße ist für viele richtig – und genau das ist deine Abwägung zwischen KI und Anwalt. Geht es um ein Parkticket über 15 Euro, reicht die Hauptstraße. Geht es um die Frage, ob du dein zwanzigjähriges Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung aufgibst, lohnt sich die anwaltliche Prüfung.
Genau darum geht es in unseren Vorträgen und Webinaren – etwa diesen Freitag in Freiburg.
Projektinhalt
Wenn du deinem Anwalt ein KI-Ergebnis hinlegst und sagst „Kannst du da mal eben drüberschauen, ob das in die richtige Richtung geht?" – dann bekommst du meist eine von drei Antworten. Und alle drei sind falsch.
Die erste: „Damit kann ich nichts anfangen. Wenn ich das prüfen soll, fange ich von vorne an – das kostet richtig Geld." Verständlich – der Anwalt ist frustriert, gerade von einer Maschine ersetzt worden zu sein, und soll nun den Teil übernehmen, für den er haftet, am besten umsonst. Denn „mal eben draufschauen" löst ein altes Missverständnis aus: Du willst bescheiden sein und deinen Auftrag kleinreden. Beim Anwalt kommt an, seine Arbeit werde geringgeschätzt. Dabei steckt in deinem „nur kurz" das Gegenteil – großer Respekt: Du vermutest, er erkenne beim Überfliegen etwas, das du selbst nicht siehst. Aber genau hier liegt der Irrtum: Wir Anwälte sind darauf trainiert, den ersten Eindruck nicht mitzuteilen – weil wir dafür haften und weil er häufig falsch ist.
Die zweite: Der Anwalt schaut drauf und sagt „Klingt alles schlüssig." Auch falsch. Denn du wolltest wissen, ob etwas übersehen wurde, das am Ende den Ausschlag gibt. Und das sieht man dem Ergebnis nicht an – vor allem nicht, welche Eingabe dahinterstand: wie der Prompt lautete und welche Dialoge vorausgingen.
Die dritte ist besser, aber auch falsch: „Mach ich, aber ich fange von vorne an, und das kostet." Die Erwartung wird immerhin korrigiert – doch man verschenkt das Vertrauen und die Vorarbeit, die wirklich hilft. Wir sollten froh sein, wenn ein Mandant seinen Fall schon strukturiert und neben der KI eine zweite Quelle hinzuziehen will. Was ist also die richtige Antwort?
Wir haben monatelang Laien-KI-Ergebnisse analysiert. Es gibt zwei Wege – welcher richtig ist, hängt vom Fall ab, oder davon, wie du ihn siehst.
Das Draufschauen ohne vollständige Prüfung kann das ehrliche, praktische Angebot sein – dann, wenn dein Fall ein Standardfall ist und du nicht die volle anwaltliche Prüfung mit ihrer Haftung brauchst, sondern eine begrenzte Schlüssigkeitsprüfung. Die liefert dir in einer Viertelstunde drei Dinge: Erstens, ob die Antwort eine Gefälligkeit ist, die das Modell nur gab, weil es dir gefallen wollte. Zweitens, ob sie oberflächlich ist, weil ein schwaches, sparsam eingestelltes Modell benutzt wurde – dann bringt dich schon eine bessere KI weiter. Drittens die typischen Gegenargumente, die kommen werden, samt den Tatsachen, die das Ergebnis stillschweigend unterstellt hat und die du später beweisen musst.
Das lässt sich mit Erfahrung und KI schnell herausarbeiten, ohne den Sachverhalt neu zu erforschen. Du siehst, wo du stehst und wie viel das KI-Gutachten wert ist. Gehst du danach den zweiten Weg – die echte Prüfung der Rechtslage –, fängt niemand von vorne an. Wir setzen auf der Vorarbeit auf.
Es wird Zeit, dass wir Anwälte uns eingestehen: Falllösung mit KI ist einfacher geworden. Und diesen Vorteil müssen wir an euch weitergeben.
Dafür muss man verstehen, wie KI-Ergebnisse entstehen. Halluzinationen sind dabei das kleinste Problem. Dass die Lösung am Ende abweicht, liegt an zwei Dingen.
Das Erste ist der Sachverhalt. Die KI ist zu über 90 Prozent zuverlässig – bezogen auf das, was du eingibst. Bestand deine Frage aus einem Satz, unterstellt sie die typische Konstellation. Wo ein Anwalt lästigerweise zehn Fragen stellt, rät die Maschine. „Darf mein Vermieter die Miete um 35 Prozent erhöhen, obwohl er das letztes Jahr schon getan hat?" – darauf bekommst du eine schlüssige Antwort. Nur keine allgemeingültige.
Das Zweite übersehen die meisten: den Lösungsraum. Die KI schreibt seitenweise und merkt nicht, dass sie schon am Anfang falsch abgebogen ist. Sie geht vom Normalfall aus, bei dem die Lösung in 80 Prozent passt – und übersieht die abweichende Konstellation. Oder dass sich dasselbe Ziel mit anderen Mitteln besser erreichen lässt. Sie neigt zu starken Rechtsbehelfen und übersieht, dass manchmal die freundliche Verhandlung der klügere Schritt ist.
Die KI folgt dem wahrscheinlichsten Weg. Anders als ein Routenplaner rechnet sie nicht alle denkbaren Wege durch – schon gar nicht die selten befahrenen. Sie biegt dorthin ab, wo die meisten fahren. Das ist oft richtig. Aber es führt uns allen anderen hinterher – direkt in den Stau. Sie legt sich früh fest, was das Ergebnis ist, und formuliert es dann nur noch aus. Neuere Modelle, die vorher „nachdenken", wählen immerhin zwischen Wegen – aber auch ihre Kreativität ist begrenzt.
Der Weg über die Hauptstraße ist für viele richtig – und genau das ist deine Abwägung zwischen KI und Anwalt. Geht es um ein Parkticket über 15 Euro, reicht die Hauptstraße. Geht es um die Frage, ob du dein zwanzigjähriges Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung aufgibst, lohnt sich die anwaltliche Prüfung.
Genau darum geht es in unseren Vorträgen und Webinaren – etwa diesen Freitag in Freiburg.
Projektinhalt
"Man wird doch noch sachlich und historisch über die deutschen Helden des 2. Weltkriegs dokumentieren dürfen?" Mit patriotischer Musik und lebensnaher Colorierung. Oder doch nicht?
Auf Instagram findet ein Huldigungskult um NS-Verbrecher statt und Instagram findet das völlig in Ordnung. Die Deutsche Welle wollte von Dr. Jessica Flint, LL.M. (Edinburgh) wissen, wie die Rechtslage ist. Wir können zwei Fallkategorien unterscheiden.
Das Gesetz sagt in § 130 Abs. 4 StGB:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt."
1. Ein Bildniss von NS Verbrechern in einer billigenden Kontextualisierung ist davon umfasst, wenn keine klare und nicht nur vorgeschobene Distanzierung erfolgt - erst recht in Gruß-Pose und erst recht mit Marschmusik unterlegt.
2. Scheinbare Abbildungen von Wehrmachtssoldaten können für sich genommen straffrei sein. Ihre Einbindung in ein Gesamtensemble kann aber eine Strafbarkeit auslösen. Wir sehen die gesamte Instagram Präsenz als ein Gesamtwerk: Eine Ausstellung mit Gästebuch voller narzistischer Huldigungen mit Führerkult, Landser-Romantik und Wehrtechnik.
§ 130 StGB ist als abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt auch dann anwendbar, wenn die Accountinhaber und Serverbetreiber im Ausland sitzen, solange der deutsche öffentliche Frieden gestört werden kann. Die handelnden Personen bei Meta sind nach unserer Rechtsauffassung für die andauernde Strafbarkeit bei dolus directus II. Grad (vulgo Kenntnis) persönlich verantwortlich. Mag jemand an Marc Zuckerberg schreiben?
https://www.junlock.de
"Man wird doch noch sachlich und historisch über die deutschen Helden des 2. Weltkriegs dokumentieren dürfen?" Mit patriotischer Musik und lebensnaher Colorierung. Oder doch nicht?
Auf Instagram findet ein Huldigungskult um NS-Verbrecher statt und Instagram findet das völlig in Ordnung. Die Deutsche Welle wollte von Dr. Jessica Flint, LL.M. (Edinburgh) wissen, wie die Rechtslage ist. Wir können zwei Fallkategorien unterscheiden.
Das Gesetz sagt in § 130 Abs. 4 StGB:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt."
1. Ein Bildniss von NS Verbrechern in einer billigenden Kontextualisierung ist davon umfasst, wenn keine klare und nicht nur vorgeschobene Distanzierung erfolgt - erst recht in Gruß-Pose und erst recht mit Marschmusik unterlegt.
2. Scheinbare Abbildungen von Wehrmachtssoldaten können für sich genommen straffrei sein. Ihre Einbindung in ein Gesamtensemble kann aber eine Strafbarkeit auslösen. Wir sehen die gesamte Instagram Präsenz als ein Gesamtwerk: Eine Ausstellung mit Gästebuch voller narzistischer Huldigungen mit Führerkult, Landser-Romantik und Wehrtechnik.
§ 130 StGB ist als abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt auch dann anwendbar, wenn die Accountinhaber und Serverbetreiber im Ausland sitzen, solange der deutsche öffentliche Frieden gestört werden kann. Die handelnden Personen bei Meta sind nach unserer Rechtsauffassung für die andauernde Strafbarkeit bei dolus directus II. Grad (vulgo Kenntnis) persönlich verantwortlich. Mag jemand an Marc Zuckerberg schreiben?
https://www.junlock.de
Ein ehemaliger Freiburger Studienberater hat angeblich über Jahre hinweg heimlich Hunderte Frauen im Badezimmer und auf Dienstreisen gefilmt – das vorläufige Urteil: Bewährung. Zusammen mit meiner Kollegin Jessica nehme ich diesen Fall zum Anlass, um über die Lücken in unserem Strafrecht zu sprechen.
Wir beleuchten den sogenannten "Paparazzi-Paragraphen" (§ 201a StGB), die absurde "Mosaikstrafbarkeit" und diskutieren ein hochaktuelles Thema: Sollte bereits die bloße Herstellung von sexualisierten KI-Deepfakes strafbar sein, auch wenn diese (noch) nicht verbreitet wurden?
Während Organisationen wie HateAid und das Justizministerium eine Herstellungsstrafbarkeit fordern, wehrt sich ein Teil der Anwaltschaft dagegen – auch innerhalb der Ausschüsse der Bundesrechtsanwaltskammer. Wir sprechen außerdem über die immense psychologische Belastung der Betroffenen (Stichwort: antizipatorische Angst) und warum die Justiz diese oft alleinlässt. Zuletzt werfen wir einen Blick auf die Verantwortung von Tech-Giganten wie Apple und Google, die Nudifier-Apps in ihren Stores dulden, und welche Lösung die europäische KI-Verordnung bieten könnte.
Kapitel / Timestamps:
00:00 Intro & Der Fall in Freiburg: 800 Betroffene, 60 Anklagen
01:39 Der Paparazzi-Paragraph (§ 201a StGB) & "Mosaikstrafbarkeit" in der Sauna
03:19 Sexualisierte Deepfakes: Muss schon die Herstellung strafbar sein?
06:44 Gegenwind aus der Anwaltschaft & meine Position im BRAK-Ausschuss
09:22 Die Perspektive der Betroffenen: Von Justiz und Polizei alleingelassen?
12:30 Nebenklage und Strafbefehlsverfahren bei digitalen Gewaltdelikten
13:33 Strafmaß & Verjährung: Warum fallen die Urteile so milde aus?
16:51 Antizipatorische Angst: Die psychologischen Folgen (Einwurf von Sonja)
20:08 Nudifier-Apps, Plattformverantwortung & der digitale Omnibus (KI-Verordnung)
Ein ehemaliger Freiburger Studienberater hat angeblich über Jahre hinweg heimlich Hunderte Frauen im Badezimmer und auf Dienstreisen gefilmt – das vorläufige Urteil: Bewährung. Zusammen mit meiner Kollegin Jessica nehme ich diesen Fall zum Anlass, um über die Lücken in unserem Strafrecht zu sprechen.
Wir beleuchten den sogenannten "Paparazzi-Paragraphen" (§ 201a StGB), die absurde "Mosaikstrafbarkeit" und diskutieren ein hochaktuelles Thema: Sollte bereits die bloße Herstellung von sexualisierten KI-Deepfakes strafbar sein, auch wenn diese (noch) nicht verbreitet wurden?
Während Organisationen wie HateAid und das Justizministerium eine Herstellungsstrafbarkeit fordern, wehrt sich ein Teil der Anwaltschaft dagegen – auch innerhalb der Ausschüsse der Bundesrechtsanwaltskammer. Wir sprechen außerdem über die immense psychologische Belastung der Betroffenen (Stichwort: antizipatorische Angst) und warum die Justiz diese oft alleinlässt. Zuletzt werfen wir einen Blick auf die Verantwortung von Tech-Giganten wie Apple und Google, die Nudifier-Apps in ihren Stores dulden, und welche Lösung die europäische KI-Verordnung bieten könnte.
Kapitel / Timestamps:
00:00 Intro & Der Fall in Freiburg: 800 Betroffene, 60 Anklagen
01:39 Der Paparazzi-Paragraph (§ 201a StGB) & "Mosaikstrafbarkeit" in der Sauna
03:19 Sexualisierte Deepfakes: Muss schon die Herstellung strafbar sein?
06:44 Gegenwind aus der Anwaltschaft & meine Position im BRAK-Ausschuss
09:22 Die Perspektive der Betroffenen: Von Justiz und Polizei alleingelassen?
12:30 Nebenklage und Strafbefehlsverfahren bei digitalen Gewaltdelikten
13:33 Strafmaß & Verjährung: Warum fallen die Urteile so milde aus?
16:51 Antizipatorische Angst: Die psychologischen Folgen (Einwurf von Sonja)
20:08 Nudifier-Apps, Plattformverantwortung & der digitale Omnibus (KI-Verordnung)
Brauchen wir einen Paragrafen gegen Politikerbeleidigung?
Nach den Strafbefehlen wegen „Lügenfritz" und „Lackaffe" fordern Union und AfD, § 188 StGB wieder zu streichen. Bevor wir das wegen einiger fragwürdiger Einzelfälle tun, sollten wir verstehen, wozu die Norm gedacht war.
§ 188 StGB sollte keine zusätzliche Strafbarkeit dafür schaffen, dass man einen Politiker kritisiert. Er sollte eine Qualifikation für besonders schwere Fälle der Beleidigung sein – eine Antwort auf die „Verrohung der Kommunikation", die nach dem Mord an Walter Lübcke sichtbar wurde.
Die Praxis sah leider anders aus: Mit § 188 StGB wurden Äußerungen verfolgt, die bei „normalen" Bürgern nie zur Anklage gekommen wären. So war die Vorschrift nicht gedacht.
Der entscheidende Punkt wird dabei oft übersehen: Die Politikerbeleidigung muss das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich erschweren – und das ist gesondert festzustellen. Wenn ein Politiker sich mit seinen Handlungen in Widerspruch zu seinen Versprechen setzt, ist die Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der Lüge sein politisches Schicksal – und keine besondere Erschwernis durch die Kritik.
Die Konsequenz: Ist diese besondere Voraussetzung nicht erfüllt, bleibt allenfalls die einfache Beleidigung nach § 185 StGB – und die setzt einen Strafantrag voraus. Die Staatsanwaltschaft hätte also zumindest bei Merz nachfragen müssen, ob er die Verfolgung überhaupt wünscht.
Und genau diese Fälle, in denen die Justiz danebengreift, lösen rechtspolitischen Unfrieden aus. Sie erwecken den Eindruck einer verfassungswidrigen Einschränkung der Meinungsfreiheit und werden so zum Bumerang für den Rechtsstaat – Material für Pauschalangriffe auf Justiz und Demokratie.
Mein Fazit: Wir brauchen nicht die Legalisierung von Beleidigungen. Wir brauchen einen besseren Schutz der Meinungsfreiheit – und eine Justiz, die zwischen Machtkritik und Schmähung sauber unterscheidet.
Das Kammergericht Berlin hat Ulrich Vosgeraus einstweilige Verfügung gegen das Zentrum für Politische Schönheit aufgehoben. Bedeutet das, dass der Meineidsvorwurf gegen Vosgerau bestätigt ist? Nein. Das Urteil hat etwas anderes verschoben – und diese Verschiebung ist möglicherweise folgenreicher als der Einzelfall.
Im neuen Video bespreche ich mit Jessica Flint die Entscheidung. Philipp Ruch hatte auf X gepostet, Vosgerau werde wegen Meineides im Gefängnis landen, und bezog sich dabei auf die eidesstattliche Versicherung von Erik Ahrens. Ahrens beschreibt darin das Sellner-Konzept der Remigration: deutsche Staatsbürger sollen durch maßgeschneiderte Gesetze und systematischen Druck aus dem Land gedrängt werden. Ruch hat das in seiner Schlagzeile als „Ausweisung" und „Deportationskonferenz" bezeichnet.
Die dogmatische Verschiebung
Frühere Instanzen hatten die Formulierung „Ausweisung deutscher Staatsbürger" oft als unwahre Tatsachenbehauptung qualifiziert. Begründung: Ausweisung ist ein Verwaltungsakt nach §§ 53 ff. AufenthG, gegen Staatsbürger schlicht nicht möglich. Wer das behaupte, behaupte etwas tatbestandlich Unmögliches.
Das KG folgt jetzt einer Linie, die das OLG Hamburg vorgezeichnet hatte. „Ausweisung" wird nicht isoliert herausgegriffen, sondern im Kontext gelesen. Für den Leser sei erkennbar, dass damit das gemeint sei, was Ahrens als Remigration beschreibt – das systematische Herausekeln aus dem Land. Ob das durch Verwaltungsakt geschieht oder durch maßgeschneiderte Gesetze, spielt für die wertende Bezeichnung keine Rolle.
Anschluss an die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bemerkenswert ist die Konsistenz mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das VG München hatte schon vor Jahren festgestellt, dass die Remigration von Staatsbürgern nach dem Sellner-Konzept mitnichten freiwillig sei, sondern erheblichen staatlichen Druck voraussetze. Diese Bewertung kommt mit dem KG-Urteil nun auch in der Zivilgerichtsbarkeit an.
Konsequenzen für anhängige Verfahren
Was bedeutet das für die Eilentscheidungen, die in den letzten zwei Jahren gegen NDR, ZDF, verschiedene Verlage und Fraktionen ergangen sind? Viele davon waren Verfügungsverfahren ohne Hauptsache. Wenn Hauptsacheverfahren noch betrieben werden, könnten sie nach der neuen Linie anders ausgehen. Auch das Berufungsverfahren Huy ./. Correctiv – vor demselben Oberlandesgericht – könnte in diese Richtung tendieren.
Am Ende rückt damit die eigentliche Sachfrage zurück ins Zentrum: Was bedeutet Remigration im Sellner-Sinne, und welche Maßnahmen umfasst sie? Das ist gesellschaftlich gewichtiger als die Begriffsstreitigkeit, in der sich die Gerichte verfangen haben
Das Kammergericht Berlin hat Ulrich Vosgeraus einstweilige Verfügung gegen das Zentrum für Politische Schönheit aufgehoben. Bedeutet das, dass der Meineidsvorwurf gegen Vosgerau bestätigt ist? Nein. Das Urteil hat etwas anderes verschoben – und diese Verschiebung ist möglicherweise folgenreicher als der Einzelfall.
Im neuen Video bespreche ich mit Jessica Flint die Entscheidung. Philipp Ruch hatte auf X gepostet, Vosgerau werde wegen Meineides im Gefängnis landen, und bezog sich dabei auf die eidesstattliche Versicherung von Erik Ahrens. Ahrens beschreibt darin das Sellner-Konzept der Remigration: deutsche Staatsbürger sollen durch maßgeschneiderte Gesetze und systematischen Druck aus dem Land gedrängt werden. Ruch hat das in seiner Schlagzeile als „Ausweisung" und „Deportationskonferenz" bezeichnet.
Die dogmatische Verschiebung
Frühere Instanzen hatten die Formulierung „Ausweisung deutscher Staatsbürger" oft als unwahre Tatsachenbehauptung qualifiziert. Begründung: Ausweisung ist ein Verwaltungsakt nach §§ 53 ff. AufenthG, gegen Staatsbürger schlicht nicht möglich. Wer das behaupte, behaupte etwas tatbestandlich Unmögliches.
Das KG folgt jetzt einer Linie, die das OLG Hamburg vorgezeichnet hatte. „Ausweisung" wird nicht isoliert herausgegriffen, sondern im Kontext gelesen. Für den Leser sei erkennbar, dass damit das gemeint sei, was Ahrens als Remigration beschreibt – das systematische Herausekeln aus dem Land. Ob das durch Verwaltungsakt geschieht oder durch maßgeschneiderte Gesetze, spielt für die wertende Bezeichnung keine Rolle.
Anschluss an die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bemerkenswert ist die Konsistenz mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das VG München hatte schon vor Jahren festgestellt, dass die Remigration von Staatsbürgern nach dem Sellner-Konzept mitnichten freiwillig sei, sondern erheblichen staatlichen Druck voraussetze. Diese Bewertung kommt mit dem KG-Urteil nun auch in der Zivilgerichtsbarkeit an.
Konsequenzen für anhängige Verfahren
Was bedeutet das für die Eilentscheidungen, die in den letzten zwei Jahren gegen NDR, ZDF, verschiedene Verlage und Fraktionen ergangen sind? Viele davon waren Verfügungsverfahren ohne Hauptsache. Wenn Hauptsacheverfahren noch betrieben werden, könnten sie nach der neuen Linie anders ausgehen. Auch das Berufungsverfahren Huy ./. Correctiv – vor demselben Oberlandesgericht – könnte in diese Richtung tendieren.
Am Ende rückt damit die eigentliche Sachfrage zurück ins Zentrum: Was bedeutet Remigration im Sellner-Sinne, und welche Maßnahmen umfasst sie? Das ist gesellschaftlich gewichtiger als die Begriffsstreitigkeit, in der sich die Gerichte verfangen haben
Christian Ulmen unterliegt im Eilverfahren — und liefert damit eine Lehrstunde in Sachen missglückter Litigation PR. ⚖️
Das LG Hamburg hat im einstweiligen Rechtsschutz vier von fünf Anträgen Ulmens gegen die SPIEGEL-Berichterstattung zurückgewiesen (Az. 324 O 149/26). Was als presserechtlicher Gegenangriff geplant war, entwickelte sich zum juristischen Bumerang — und zeigt, wie gefährlich überspezifische Dementis sein können.
Die Kernergebnisse der Analyse:
Deepfakes — Fotos statt Videos: Der Versuch, die Verbreitung von Deepfake-Videos zu bestreiten, scheiterte daran, dass die Verbreitung von Deepfake-Fotos und Lookalike-Pornoinhalten im Verfahren unstreitig blieb. Das Gericht stützte den Mindestbestand für die zulässige Verdachtsberichterstattung „maßgeblich auf das prozessuale Verhalten des Antragstellers".
Gewaltvorwürfe — mindestens einmal: Der Antrag richtete sich gegen den Verdacht, Ulmen habe „jeweils mindestens einmal" körperliche Übergriffe begangen. Mit eigener eidesstattlicher Versicherung räumte Ulmen körperliche Berührungen ein — sowohl zu vergangenen Anlässen als auch auf Mallorca. Zusammen mit WhatsApp-Lichtbildern dokumentierter Hämatome (Zeitstempel 2022–2024) und eidesstattlichen Versicherungen Dritter trug das den Mindestbestand.
Anwaltsmail — keine absolute Intimsphäre: Eine E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger, in der er einen „sexuellen Fetisch" einräumte, ordnete das Gericht nicht dem Kernbereich der Intimsphäre, sondern der abwägungsfähigen Geheimsphäre zu. In der Abwägung überwog das öffentliche Interesse — auch wegen möglicher Strafbarkeitslücken bei Deepfake-Inhalten. Die Erlangung der Mail über das iPad blieb äußerungsrechtlich folgenlos, weil der Spiegel nicht selbst dafür verantwortlich war.
Lehre für die Praxis: Aggressive Medienanwaltschaft kann kurzfristig bremsen, aber langfristig Fakten schaffen, die sonst nie öffentlich beglaubigt worden wären. Der presserechtliche Eilantrag ist kein Kommunikationsinstrument — wer ihn als solches einsetzt, verstärkt selbst, was er dämpfen wollte.
Wichtig zur Einordnung: Der Beschluss entscheidet nur über die Berichtbarkeit im Modus des Verdachts, nicht über die Wahrheit der Vorwürfe. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Christian Ulmen unterliegt im Eilverfahren — und liefert damit eine Lehrstunde in Sachen missglückter Litigation PR. ⚖️
Das LG Hamburg hat im einstweiligen Rechtsschutz vier von fünf Anträgen Ulmens gegen die SPIEGEL-Berichterstattung zurückgewiesen (Az. 324 O 149/26). Was als presserechtlicher Gegenangriff geplant war, entwickelte sich zum juristischen Bumerang — und zeigt, wie gefährlich überspezifische Dementis sein können.
Die Kernergebnisse der Analyse:
Deepfakes — Fotos statt Videos: Der Versuch, die Verbreitung von Deepfake-Videos zu bestreiten, scheiterte daran, dass die Verbreitung von Deepfake-Fotos und Lookalike-Pornoinhalten im Verfahren unstreitig blieb. Das Gericht stützte den Mindestbestand für die zulässige Verdachtsberichterstattung „maßgeblich auf das prozessuale Verhalten des Antragstellers".
Gewaltvorwürfe — mindestens einmal: Der Antrag richtete sich gegen den Verdacht, Ulmen habe „jeweils mindestens einmal" körperliche Übergriffe begangen. Mit eigener eidesstattlicher Versicherung räumte Ulmen körperliche Berührungen ein — sowohl zu vergangenen Anlässen als auch auf Mallorca. Zusammen mit WhatsApp-Lichtbildern dokumentierter Hämatome (Zeitstempel 2022–2024) und eidesstattlichen Versicherungen Dritter trug das den Mindestbestand.
Anwaltsmail — keine absolute Intimsphäre: Eine E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger, in der er einen „sexuellen Fetisch" einräumte, ordnete das Gericht nicht dem Kernbereich der Intimsphäre, sondern der abwägungsfähigen Geheimsphäre zu. In der Abwägung überwog das öffentliche Interesse — auch wegen möglicher Strafbarkeitslücken bei Deepfake-Inhalten. Die Erlangung der Mail über das iPad blieb äußerungsrechtlich folgenlos, weil der Spiegel nicht selbst dafür verantwortlich war.
Lehre für die Praxis: Aggressive Medienanwaltschaft kann kurzfristig bremsen, aber langfristig Fakten schaffen, die sonst nie öffentlich beglaubigt worden wären. Der presserechtliche Eilantrag ist kein Kommunikationsinstrument — wer ihn als solches einsetzt, verstärkt selbst, was er dämpfen wollte.
Wichtig zur Einordnung: Der Beschluss entscheidet nur über die Berichtbarkeit im Modus des Verdachts, nicht über die Wahrheit der Vorwürfe. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Unser Mandant Peter hat über 99.000 € über Trade Republic verloren. Die Bank verweigert die Auskunft zu den Hintergründen, weil – wie vermutet – wir die Erfolgsaussichten einer Klage damit besser einschätzen wollten. Genauso ist es. Wir wollen wissen, ob die Bank Fehler gemacht hat, die dazu führen, dass eine Klage Erfolgsaussichten hätte. Würde uns die Bank mitteilen, dass sie den Schaden auf keinen Fall hätte verhindern können oder müssen, würde man von einer Klage absehen. Daher ist der Austausch von Argumenten und Informationen sinnvoll, sogar im Interesse der Bank, wenn sie sich richtig verhalten hat. Die offen ausgesprochene Weigerung bietet jedoch viel Raum für Interpretationen. Wir glauben: Entweder haben sich die Kollegen der Rechtsabteilung sehr ungeschickt ausgedrückt, oder die Wahrheit ist so ungünstig, dass sie sich wie in einem Strafverfahren auf das Recht berufen, sich nicht belasten zu müssen.
Deepfakes an Schulen & Digitale Gewalt: „Sehen Sie es als Kompliment“?
In dieser Folge diskutieren Rechtsanwalt Chan-jo Jun und Kollegin Jessica Flint über die erschreckende Realität von Deepfakes im Schulalltag und die oft mangelhafte Reaktion von Behörden und Schulleitungen. Warum eine „pädagogische Lösung“ intern manchmal eine Straftat sein kann und warum das neue Gesetz gegen digitale Gewalt noch Lücken hat, erfahrt ihr hier.
Themen in diesem Video:
Der Fall Sophia Stolpe: Wenn die Polizei bei Deepfake-Nacktbildern von einem „Kompliment“ spricht und warum dieser Umgang mit Betroffenen fatale Folgen hat.
Strafvereitelung im Amt? Müssen Schulleiter Vorfälle an die Staatsanwaltschaft abgeben? Wir beleuchten die strafrechtliche Relevanz von § 258a StGB für Lehrkräfte.
Das neue Deepfake-Gesetz: Wir analysieren den aktuellen Entwurf. Warum die „Erheblichkeitsschwelle“ (§ 201b StGB) den Schutz für Normalbürger erschwert und was Justizministerin Buschmann nachbessern muss.
Plattform-Chaos in Irland: Warum gerichtliche Verfügungen gegen X (ehemals Twitter) & Co. oft monatelang in Irland feststecken und wie das Sitzlandprinzip die Rechtsdurchsetzung blockiert.
Vorratsdatenspeicherung vs. Anonymität: Quick Freeze oder IP-Speicherung? Ein Abwägen zwischen Opferschutz und dem Recht auf pseudonyme Meinungsäußerung.
KI-Sieg vor Gericht: Wie ein Einspruch gegen einen Strafbefehl – erstellt von einer halluzinierenden KI – trotzdem erfolgreich sein kann (Opportunitätsprinzip).
Weitere Informationen:
HateAid & Weißer Ring: Warum Opferberatung staatliche Unterstützung braucht.
Providerprivileg: Warum Plattformen endlich zivilrechtlich für nicht ermittelbare Täter haften sollten.
#Deepfakes #DigitaleGewalt #Recht #AnwaltJun #Schule #Datenschutz #KI #Strafrecht #SocialMedia
Deepfakes an Schulen & Digitale Gewalt: „Sehen Sie es als Kompliment“?
In dieser Folge diskutieren Rechtsanwalt Chan-jo Jun und Kollegin Jessica Flint über die erschreckende Realität von Deepfakes im Schulalltag und die oft mangelhafte Reaktion von Behörden und Schulleitungen. Warum eine „pädagogische Lösung“ intern manchmal eine Straftat sein kann und warum das neue Gesetz gegen digitale Gewalt noch Lücken hat, erfahrt ihr hier.
Themen in diesem Video:
Der Fall Sophia Stolpe: Wenn die Polizei bei Deepfake-Nacktbildern von einem „Kompliment“ spricht und warum dieser Umgang mit Betroffenen fatale Folgen hat.
Strafvereitelung im Amt? Müssen Schulleiter Vorfälle an die Staatsanwaltschaft abgeben? Wir beleuchten die strafrechtliche Relevanz von § 258a StGB für Lehrkräfte.
Das neue Deepfake-Gesetz: Wir analysieren den aktuellen Entwurf. Warum die „Erheblichkeitsschwelle“ (§ 201b StGB) den Schutz für Normalbürger erschwert und was Justizministerin Buschmann nachbessern muss.
Plattform-Chaos in Irland: Warum gerichtliche Verfügungen gegen X (ehemals Twitter) & Co. oft monatelang in Irland feststecken und wie das Sitzlandprinzip die Rechtsdurchsetzung blockiert.
Vorratsdatenspeicherung vs. Anonymität: Quick Freeze oder IP-Speicherung? Ein Abwägen zwischen Opferschutz und dem Recht auf pseudonyme Meinungsäußerung.
KI-Sieg vor Gericht: Wie ein Einspruch gegen einen Strafbefehl – erstellt von einer halluzinierenden KI – trotzdem erfolgreich sein kann (Opportunitätsprinzip).
Weitere Informationen:
HateAid & Weißer Ring: Warum Opferberatung staatliche Unterstützung braucht.
Providerprivileg: Warum Plattformen endlich zivilrechtlich für nicht ermittelbare Täter haften sollten.
#Deepfakes #DigitaleGewalt #Recht #AnwaltJun #Schule #Datenschutz #KI #Strafrecht #SocialMedia
"Prompten war gestern". KI-Tools versprechen magische Vereinfachung, aber versagen kläglich.
"Unser Tool analysiert und modifiziert Verträge auf Knopfdruck – ganz ohne Prompting, direkt in Microsoft Word". Kein Jonglieren von Tools und keine lästigen Fragen zum Sachverhalt, am Ende soll ein rechtssicherer Vertrag rauskommen - auch für Nichtjuristen. Klingt wie ein Märchen und das ist es vorerst auch.
Wenn ein Tool gar nichts über den Sachverhalt wissen will, kann bestenfalls ein Standardvertrag rauskommen, aber selbst das klappt nicht, jedenfalls nicht mit dem Playbook, das im Demo-Video abläuft. Testen durften wir nach einigen kritischen Rückfragen nicht mehr, denn als Kunden hatten wir uns wohl disqualifiziert.
Wirft man den fertigen Vertrag in ChatGPT 5.0 pro oder Gemini 2.5pro kommen entsetzliche Konsistenzfehler heraus, die das Neu-Tool übersehen hatte, da dort angelich nur GPT4.1 und o3mini im Einsatz sind. Ein häufiges Problem bei GPT-Hostern, die Rechenleistung sparen wollen und daher nicht die besten Modelle zum Einsatz bringen.
Aber selbst die besseren KI-Modelle übersehen, dass der Rahmenkaufvertrag von Grund auf falsch angelegt ist. Auf Käuferseite tritt ein Vertreter auf, der gar keine Verpflichtung der eigentlichen Käufer begründet. Die Verkäuferin geht zwar Pflichten ein, kann aber aus dem Rahmenvertrag keine Rechte gegenüber den Käufern geltend machen. ChatGPT 5 bemerkt das erst auf Nachfrage; wer den Anwalt einspart muss wenigstens richtig prompten können; das widerum erfordert oft fundierte Rechtskenntnisse und so fällt die Katze wieder auf die alten Füß'.
Reich durch Bitcoin? Was mit 250 € beginnt, kostet am Ende einen Mittelklassewagen
"Ich habe 20.000 € mit Bitcoin verdient", sagte mir ein Kumpel voller Stolz. Gut, kann sein. Viele Menschen sind mit Bitcoins reich geworden; wie kann das im Jahr 2025 noch so schnell funktoinieren? Mit 10fachen Hebeln natürlich, aber am Ende stellt sich heraus, dass die Investitions-App ein riesiger Betrug war und mehr als 80.000 € Schaden verursacht hat.
Wir haben mit Polizeihauptkommissar Oliver Weidel (KriPo Aschaffenburg) gesprochen. Er berichtet: Die Fälle werden immer häufiger und die Betroffenen wollen oft nicht glauben, dass sie reingefallen sind.
So würden wir X, TikTok und Meta demokratisieren u.a.
HateAid ist Trusted Flagger
Antrag gegen TikTok auf Ordnungsmittel
DeepFake Video auf X mit Aline v. Drateln
re:publica Nachlese
Dissertation von Sarah Rachut: Grundrechtsverwirklichung in Digitalen Kontexten
Warum Böhmermanns Doxing von Clownswelt straflos bleibt
Böhmermann enttarnt Clownswelt und das müsste doch Doxing sein.
Der Doxing-Paragraph war einst für Feindeslisten geschrieben worden und häufig angezeigt, wenn Namen offenbart wurden. Zu Verurteilungen kam es seit der Einführung trotz öffentlich begleiteter Anzeigen und Anklagen am Ende selten. Obwohl der Paragraph bei seiner Einführung als uferlos kritisiert wurde, gab es sogar viele Freisprüche und noch viel öfter Einstellungen der Staatsanwaltschaft.
Obwohl die Enttarnung von Anonymität für die betroffenen Nutzer oft zu schlimmen Anfeindungen und Shitstorms führt, sehen die Gerichte selten die Verbrechensgefahr als gegeben, selbst wenn ein Beschuldigter auf Grund seiner großen und aufgeladenen Anhängerschaft statstisch ein erhöhtes Risiko für Straftaten erzeugt.
Im Video mit Thersia besprechen wir jedoch noch andere Rechtsfolgen.
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr
1. eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder
2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert
auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Ergebnis der BGH-Verhandlung: Datenschutz gilt, aber Aussetzung für EuGH
Wir kommen gerade aus der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof im Verfahren Künast ./. Meta. Das Gericht hat kurz nachdem wir dieses Video aufgenommen hatten und mitgeteilt, dass es sich schon entschieden hat: Das Verfahren wird ausgesetzt, um die Haltung des Europäischen Gerichtshofes abzuwarten zu der Frage, ob unter welchen Umständen ein Host-Provider auch Verantwortlich ist für Datenschutz.